Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Verkehrsrecht in Sarstedt und Umgebung

Ich vertrete Mandanten bei der Geltendmachung von Schadens­ersatz­ansprüchen nach Verkehrsunfällen gegen andere Unfallbeteiligte und deren Haftpflicht­versicherungen. Wichtig: Wenn der Gegner den Unfall verursacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet.

Als Anspruchsteller kann man in diesem Fall seine gesamten Anwaltskosten auf die Gegenseite abwälzen. Sollte die Schuldfrage bzgl. der Verursachung des Verkehrsunfalls umstritten bleiben, übernimmt Ihre Rechts­schutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits. Zunehmend gehen Haftpflichtversicherer im Rahmen des sog. Schadensmanagements dazu über, dem anderen Unfallbeteiligten schnelle und unproblematische Hilfe anzubieten. Das Interesse des gegnerischen Versicherers liegt dabei häufig darin, den Schaden durch einen eigenen - und nicht durch einen unabhängigen - Gutachter beurteilen zu lassen.

Darüber hinaus soll erreicht werden, dass der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut, den die Versicherung auch bezahlen müsste und der häufig weit mehr Schadenspositionen durchsetzt als die von der Haftpflicht­versicherung zugestandenen. Dazu zählen u.a. Fragen zur Höhe eventueller Wertminderungs­ansprüche, die Zahlung von Nutzungsausfall, Sachverständigen gebühren etc.

Schmerzensgeld

Bei einem Verkehrsunfall, in dessen Folge es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist (Beispiel: HWS-Schleudertrauma), sind nicht unbeträchtliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche ein gegnerischer Haftpflichtversicherer im Regelfall jedoch nicht freiwillig oder gar ungefragt auszahlen wird. Hier ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um in der Argumentation mit dem gegnerischen Versicherer den für den Mandanten höchstmöglichen Betrag zu erzielen.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat - bei geklärter Schuldfrage - prinzipiell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Sie brauchen insofern Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn sich im Ergebnis ein Verschulden der Gegenseite nicht voll nachweisen lässt.

Kaskoversicherung

Im Rahmen von Unfallabwicklungen kann natürlich auch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung notwendig werden. Ich vertrete Mandanten im Rahmen des Anhörungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr.

Ist es sinnvoll, prinzipiell gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen?

Häufig erscheint es zumindest aus rechtlichen Erwägungen heraus angebracht, auch gegen Bescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann. Gegen Bußgeldbescheide, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, rate ich bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs, durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, dass ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhung des Bußgeldes wegen Voreintragung bedeuten kann!

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren

Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erlässt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, dass Straftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl. Gegen alle Bescheide stehen dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.

In welcher Phase des Ermittlungsverfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?

Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet. Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine etwaige Äußerung im Verfahren abzustimmen. Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Messfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung, fehlende Kalibrierung der "Blitzerfotos") aufzuzeigen und die Ermittlungsbehörden so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen. Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr.

Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch dringend anzuraten. Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen. Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung.

Zum Seitenanfang